Der Bundesrat hat am 31. März 2017 die vom Bundestag am 9. März 2017 verabschiedete Baurechtsnovelle in veränderter Form gebilligt

Haus & Grund Deutschland informiert

Der Bundesrat hat am 31. März 2017 die vom Bundestag am 9. März 2017 verabschiedete Baurechtsnovelle (Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2014/52/EU im Städtebaurecht und zur Stärkung des neuen Zusammenlebens in der Stadt) in veränderter Form gebilligt.
 
06.04.2017 Kernpunkt der Novelle ist die Einführung der neuen Baurechtskategorie „Urbanes Gebiet“. 
Dadurch soll der Wohnungsbau in verdichteten städtischen Gebieten erleichtert werden. 
Der in diesem Zusammenhang umstrittenen Anhebung der Lärmobergrenzen in der der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift TA Lärm für das „urbane Gebiet“ hat der Bundesrat nun mit einer wesentlichen Änderung zugestimmt: Für die Nachtstunden verlangt der Bundesrat für „urbane Gebiete“ eine Reduzierung der zulässigen Lärmimmissionen auf 45 dB(A), statt der im bisherigen Entwurf vorgesehenen 48 dB(A). Für den Tag bleibt es bei der Höchstgrenze von 63 dB. Das Konzept eines passiven Schallschutzes über die bisher bereits bestehenden gesetzlichen Möglichkeiten hinaus lehnt der Bundesrat ab: Die maßgebliche Messung der Lärmimmission hat wie bisher an der Fensteraußenseite zu erfolgen. Nach derzeitigem Stand ist davon auszugehen, dass sich die Bundesregierung dieser Kompromisslösung im weiteren Gesetzgebungsverfahren anschließen wird. 
Mit der Herabsetzung der Lärmobergrenze wurde eine wesentliche Forderung von Haus & Grund Deutschland aufgegriffen.
 
Die im Bundesrat zunächst umstrittene Einbeziehung von Außenbereichsflächen in das beschleunigte Verfahren zur Aufstellung von Bebauungsplänen nach § 13a BauGB wurde hingegen ohne inhaltliche Veränderungen gebilligt. Diese Regelung (§ 13b BauGB-E) ermöglicht es Gemeinden, Bebauungspläne mit einer Grundfläche bis zu 1 ha zum Zwecke der Wohnbebauung im beschleunigten Verfahren aufzustellen, wenn sich die Grundstücke an bebaute Ortsteile anschließen. Diese Möglichkeit ist befristet bis Ende 2019. Für Bebauungspläne, die nach dieser Vorschrift erlassen werden sollen, muss bis 31.12.2019 das Aufstellungsverfahren förmlich eingeleitet sein. Bis 31.12.2021 ist der entsprechende Satzungsbeschluss zu fassen.
 
Weitere Regelungsinhalte betreffen u. a. die Zulässigkeit von Ferienwohnungen und die Verbesserung der Öffentlichkeitsbeteiligung im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung.
 
Das Gesetz wird nun über die Bundesregierung, die darüber voraussichtlich am 12. April 2017 abstimmen wird, dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung vorgelegt. 
 
Gesetz und Verordnung werden dann voraussichtlich noch vor der Sommerpause in Kraft treten.

Ottmar H. Wernicke
Haus & Grund Württemberg – 
Landesverband Württembergischer Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer e.V.